Krankenkassenprämienverbilligung

Am 1. Juli 2016 ist das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) in Kraft getreten. Ein Anmeldungsformular für die Krankenkassenprämienverbilligung wie bis anhin gibt es nicht mehr.


Für die Krankenkassenprämienverbilligung wird die SVA Aargau den Anspruch im Voraus berechnen und den Anspruchsberechtigten einen Zugangscode zukommen lassen.
Dieser Code dient als Anmeldung für die Krankenkassenprämienverbilligung und muss über die Plattform der SVA Aargau eingegeben werden.
Die Anmeldefrist beträgt 60 Tage nach Erhalt des Codes, keine Verwirkungsfrist, muss aber spätestens bis 31. Dezember des laufenden Jahres eingereicht werden.

Personen mit Ergänzungsleistungen (EL)

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, erhalten automatisch eine Krankenkassenverbilligung. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsspruchs berücksichtigt.

Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung

Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommen. Für die Beurteilung des Anspruchs wird vor allem auch darauf abgestellt, ob die Eltern in der Steuererklärung einen Kinderabzug geltend machen und damit bestätigen, dass sie für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der Person in Ausbildung aufkommen.

Kantonwechsel / Einreise vom Ausland

Wer im Kanton Aargau Wohnsitz nimmt, kann den Anspruch auf Krankenkassenprämienverbilligung innerhalb von 12 Monaten geltend machen, entweder über die Gemeindezweigstelle SVA Aargau oder direkt unter ipv@sva-ag.ch / 062 836 81 81.

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